-A +A

Verbandsorgane

Verbandsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Geschäftsführende Vorstand.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Die Vertreter der Mitglieder, die nicht gesetzliche Vertreter sind, bedürfen einer schriftlichen Vollmacht; sie müssen hauptamtlich bei dem betreffenden Verbandsmitglied tätig sein.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in § 10 Abs. 2 der Satzung geregelt.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • einem Vertreter der kreisfreien Städte,
  • vier Vertretern der kreisangehörigen Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften bzw. deren Verbände 
  • zwei Vertretern der Landkreise,
  • einem Vertreter der Versorgungsbetriebe,
  • einem Vertreter der Verkehrsbetriebe,
  • zwei Vertretern der Sparkassen und
  • zwei Vertretern der sonstigen Mitglieder.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Aufgaben des Vorstand sind in § 11 Abs. 3 der Satzung geregelt.

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand hat die Befugnisse im Sinne des Vereinsgesetzes. Insbesondere vertritt der Geschäftsführende Vorstand den Verband im Rechtsverkehr. Der Geschäftsführende Vorstand kann einen bevollmächtigten Vertreter berufen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem Verbandsvorsitzenden,
  • dem Ersten Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und
  • dem Zweiten Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden.